Allgemeine Geschäftsbedingungen der LebensArt Sabine Schweighöfer & Gudula Starý GbR, 85356 Freising für den Warenverkauf und die Erbringung von Werksleistungen


A. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche mit uns über den Verkauf bzw. die Lieferung von Waren sowie die Erbringung von Montage- und Werkleistungen geschlossenen Verträge.


2. Abweichende Bedingungen des Käufers / Bestellers binden uns - auch ohne ausdrücklichen Widerspruch dagegen - nicht, es sei denn, sie werden förmlich von uns anerkannt. Es gelten die folgenden Bedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers bzw. Bestellers den geschlossenen Vertrag vorbehaltlos ausführen.


3. Bei Bestehen dauerhafter Geschäftsbeziehungen gelten die vorliegenden Bedingungen gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle künftigen Geschäfte mit diesen.


B. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Warenverkauf

I. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung

1. Eine durch den Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses binnen zwei Wochen anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die Ware zuzusenden. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.


2. Unsere Preise gelten ab Geschäftssitz (Erdinger Str. 45, 85356 Freising) und ohne Transportkosten, es sei denn, mit dem Käufer wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen. Die Mehrwertsteuer ist in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe in unseren - insbesondere im Ladengeschäft - gegenüber Verbrauchern (private Endkunden) benannten Verkaufspreisen bereits enthalten; im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist sie den angegebenen Nettopreisen hinzuzusetzen; sie wird in der Rechnung jeweils gesondert ausgewiesen.


3. Im Falle wesentlicher und ohne eigenes Zutun eintretender Erhöhung unserer Kosten - insbesondere im Wareneinkauf - sind wir befugt, die Preise für Warenlieferungen, welche später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollen, an die Kostenentwicklung anzupassen. Übersteigt die Erhöhung 5 % des vereinbarten Kaufpreises, ist der Käufer zur Loslösung von dem Vertrag berechtigt.


4. Der Kaufpreis ist bei Abholung bzw. Lieferung zu entrichten. Sofern Zahlung auf Rechnung vereinbart ist und sich aus dieser nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab Erstellungsdatum der Rechnung zur Zahlung fällig.


5. Skontoabzug ist nur zulässig, sofern von uns ausdrücklich eingeräumt.


6. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir zur Erhebung von Verzugszinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe berechtigt. Die Geltendmachung weiteren Verzögerungsschadens durch uns wird hierdurch nicht eingeschränkt.


7. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die von ihm vorgetragenen Gegenansprüche von uns anerkannt wurden, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur aufgrund solcher Gegenansprüche zu, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


II. Erfüllungsort, Versendung, Teillieferungen, Lieferzeit, Leistungsverzug

1. Erfüllungsort bei Warenverkäufen ist unser Geschäftssitz. Die erwünschte Versendung von Waren erfolgt auf Rechnung des Kunden. Falls dieser nicht Verbraucher ist, bestimmt sich der Gefahrübergang dann nach § 447 Abs. 1 BGB. Auf Wunsch und Kosten des Käufers decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ein.


2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.


3. Soweit es dem Käufer zumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.


4. Liefertermine oder -fristen sind unverbindliche Angaben, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Halten wir eine ausdrücklich vereinbarte Frist schuldhaft nicht ein oder geraten anderweitig in Verzug, hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist, berechnet ab Verzugseintritt, einzuräumen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


5. Bei Vorliegen eines Kaufs zu einem einvernehmlich bestimmten Zeitpunkt (Fixkauf) oder berechtigter Berufung des Käufers auf Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung aufgrund von uns zu vertretenden Lieferverzuges, haften wir entlang der anschließenden Bestimmungen sowie der ergänzenden gesetzlichen Vorschriften.


6. Geraten wir in Verzug und geht dies auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits zurück, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruht unser Leistungsverzug nicht auf einer solch vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, begrenzt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt hiervon unberührt. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird uns zugerechnet.


7. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, den uns hierdurch entstandenen Schaden mitsamt etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Ferner geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit Eintritt des Annahme- oder Schuldnerverzuges des Kunden auf diesen über.


III. Sachmängel, Garantien, Gewährleistung, Haftung

1. Abweichungen zwischen Muster und Kaufsache in Struktur und / oder Farbe, die bei Naturprodukten nach ihrer Art unumgänglich bzw. zu erwarten sowie dem Käufer zumutbar sind, bewegen sich im Bereich der üblichen Beschaffenheit und begründen keinen Sachmangel.


2. Angaben in Prospekten, Beschreibungen und dem Vertrag beigegebenen Unterlagen begründen weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien, sofern nicht darin ausdrücklich als solche bezeichnet oder durch uns übernommen.


3. Treten infolge des Fehlens garantierter Beschaffenheit oder Haltbarkeit Schäden außerhalb der Kaufsache ein, so stehen wir hierfür ungeachtet der nachstehenden Regelungen ein, wenn der Ersatz eines derartigen Schadens von der Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.


4. Maßgeblich für die Verwendung und Verarbeitung der Kaufsache sind die technischen Merkblätter der Hersteller, die etwaigen von uns als unverbindliche Ratschläge erteilten Hinweisen im Zweifel vorgehen.


5. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr unterliegt der Kunde zur Geltendmachung der Sachmängelgewährleistung den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB.


6. Zeigt sich innerhalb der Gewährleistungsfristen ein Sachmangel an der Kaufsache, sind wir - sofern dies von uns nicht ausnahmsweise verweigert werden darf - zur Nacherfüllung verpflichtet, die nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware erfolgt. Zur Nacherfüllung hat uns der Käufer eine angemessene Frist einzuräumen, während derer die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) und der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen sind.


7. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (etwa Transport-, Material- und Arbeitskosten) fallen uns zur Last; im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt dies insoweit, als die hierfür entstehenden Kosten nicht infolge einer Verbringung der Kaufsache an einen anderen als den Erfüllungsort erhöht werden.


8. Ungeachtet der vorliegenden Bedingungen haften wir uneingeschränkt gemäß der gesetzlichen Regelungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, entstanden aufgrund zumindest fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt für nach dem Produkthaftungsgesetz ersatzfähige Schäden sowie solche, die auf zumindest grob fahrlässige Vertragsverletzungen oder arglistiges Handeln durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückgehen.


9. Für Schäden infolge der Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten stehen wir nach den gesetzlichen Vorgaben ein, wenn uns wenigstens einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt; dies gilt ebenso für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf Schäden, die typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.


10. Der Rücktritt vom Vertrag, die Minderung des Kaufpreises sowie Ansprüche auf Schadensersatz - jeweils aufgrund Mangelhaftigkeit der Kaufsache - bestimmen sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; Abs. 9 bleibt unberührt.


11. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwölf Monate ab Gefahrübergang. Die Verjährung im Falle eines Lieferregresses im Sinne der §§ 478, 479 BGB richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und tritt spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat.


IV. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache vor. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Käufers (z. B. Zahlungsverzug) sind wir nach vorheriger fruchtloser Fristsetzung zur Rücknahme der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers berechtigt, die als Rücktritt vom Kaufvertrag anzusehen ist. Gleiches gilt bei einer von uns ausgebrachten Pfändung der Vorbehaltsware. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung der Vorbehaltsware befugt; der Erlös hieraus gelangt - unter Abzug angemessener Verwertungskosten - zur Verrechnung mit den Zahlungsrückständen des Käufers.


2. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr bleibt die Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.


3. Falls wir mit dem unternehmerischen Kunden die Begleichung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck – Wechsel – Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns entgegengenommenen Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.


4. Die Vorbehaltskaufsache ist durch den Käufer pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu

versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind durch den Kunden auf seine Kosten zeitgerecht zu bewirken.


5. Der unternehmerische Kunde ist zur Veräußerung oder Verwendung der Vorbehaltsware in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgange berechtigt, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Die mit dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden oder sonst damit einhergehenden Forderungen werden mit Vertragsschluss in Höhe des Bruttobetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an. Im kaufmännischen Verkehr erstreckt sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie, im Insolvenzfalle des Kunden, auf den „kausalen“ Saldo.


6. Der Käufer ist auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen und für seine Rechnung einzuziehen, unbeschadet unserer fortbestehenden Befugnis zu eigenem Forderungseinzug. Ein Widerruf durch uns bedarf eines sachlichen Grundes und unterbleibt, solange der Kunde seinen uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Mit Ausübung des Widerrufs können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen mitsamt deren Schuldnern benennt, diesen die Abtretung offen legt und uns sämtliche zum Einzug notwendigen Unterlagen aushändigt.


7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns fremden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Bruttokaufpreis) zu den anderen Stoffen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.


8. Im Falle einer untrennbaren Vermischung / Vermengung der Kaufsache mit anderen, uns fremden Sachen dergestalt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns daran Miteigentum im Anteil des Wertverhältnisses der Kaufsache zur Hauptsache verschafft. Der Kunde verwahrt das eingeräumte Miteigentum für uns.


9. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch diejenigen Ansprüche im Umfange des Bruttokaufpreises ab, die ihm infolge der Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.


10. Von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Vollstreckungsmaßnahmen, unterrichtet uns der Käufer unverzüglich schriftlich und weist den Dritten auf unser daran bestehendes Eigentum hin.


11. Auf Verlangen des Kunden geben wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit und nach unserer Auswahl frei, als der erzielbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.


V. Gesamthaftung

1. Eine über die Regelungen in Abschnitt III hinausreichende Einstandspflicht von uns oder für unsere Mitarbeiter ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder aufgrund deliktischer Handlung. Hiervon unberührt bleibt Abschnitt II Ziffer 6.


2. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Eintrittspflicht unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


C. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Montage- und Werkleistungen

1. Falls in einem mit uns geschlossenen Kaufvertrag die Montage der Kaufsache durch uns übernommen ist und diese unsachgemäß ausgeführt wird, bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den vorliegenden Bedingungen in Abschnitt B und den ergänzenden kaufrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dann, wenn die Besitz- und Eigentumsverschaffung an der Kaufsache den Schwerpunkt des Vertrages bilden, unsere Montagetätigkeiten demgegenüber nachrangig sind und nicht an einer bereits bestehenden Sache des Kunden - Grundstück oder Gebäude - erbracht werden.


2. Ebenso den Bestimmungen in Abschnitt B unterliegen Verträge, welche die Lieferung von uns herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben.


3. Bildet nicht die Besitz- und Eigentumsverschaffung an der Kaufsache den Schwerpunkt des Vertrages (Absatz 1), sondern ist von uns die Bewirkung eines darüber wesentlich hinausreichenden Erfolges - etwa Einpassung einer beweglichen Sache in ein Gesamtwerk - geschuldet, liegt ein Werk-vertrag vor. Gleiches gilt, wenn Verrichtungen an nicht beweglichen Sachen - Grundstücke oder Gebäude - vertraglich zu erbringen sind oder sonst kraft des Vertragsinhalts eine solche rechtliche Einordnung geboten ist.


4. Sofern ein mit uns geschlossener Werkvertrag uns zu Arbeiten verpflichtet, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird („Bauleistungen“), so unterliegt dieser den in Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) niedergelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, die in ihrer Gesamtheit gelten. Davon erfasst sind auch etwaige mit einem vorbeschriebenen Vertrag sachlich oder zeitlich zusammenhängende Ergänzungs- oder Folgeverträge. Einbezogen wird die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.


5. Die Textfassung der VOB/B liegt in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus und wird dem Kunden auf Wunsch kostenfrei überlassen. Sofern der Kunde Verbraucher ist, erhält er die VOB/B im Abdruck vor Vertragsschluss durch uns übersandt oder ausgehändigt.


6. Die Bestimmungen der VOB/B gehen den vorliegenden Geschäftsbedingungen, insbesondere in etwaigen Kollisions- und Zweifelsfällen, in der Geltung vor.


7. Unsere Vergütung für die zu erbringenden Bauleistungen wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, sofern nicht mit dem Kunden eine andere Berechnungsart - etwa eine Pauschalpreis-, Stundenlohn- oder Selbstkostenabrede - vereinbart ist.


8. Im Falle wesentlicher und ohne eigenes Zutun eintretender Erhöhung unserer Personal- / Lohnkosten sind wir unbeschadet der insgesamt zur Geltung berufenen VOB/B berechtigt, die nach Maßgabe des § 2 VOB/B bzw. ergänzender vertraglicher Vereinbarungen vergütungsbildenden Einzelpreise entsprechend anzupassen, wenn die Erfüllung der Bauleistungsverpflichtung frühestens vier Monate nach Vertragsschluss beginnen soll.


9. Für Werkverträge, welche keine Bauleistungen zum Inhalt haben, gelten die Regelungen in den Abschnitten B I Abs. 3 und 5 - 7, B II Abs. 4, 6 und 7 sowie B III Abs. 1 und 7 - 10 entsprechend.


10. Sofern auf einen mit uns geschlossenen Vertrag die VOB/B Anwendung findet, gelten auch die dortigen Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Für Gewährleistungsansprüche im Sinne des § 634 a Abs. 1 Nr. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Werkvertrag.


11. Soweit von uns Werkleistungen geschuldet sind, für deren Erbringung unser Betrieb sachlich bzw. persönlich nicht eingerichtet ist, sind wir zu deren Übertragung auf Nachunternehmer berechtigt, ohne dass es einer Zustimmung des Kunden bedarf. Falls die Werkleistung hingegen mit bzw. in unserem Betrieb erbracht werden kann, ist der Einsatz von Nachunternehmern nur mit Zustimmung des Kunden zulässig, die bereits bei Vertragsabschluss erteilt werden kann. Ein Einsatz von Nachunternehmern belässt den Vertrag zwischen uns und dem Kunden unberührt. Sofern darin die VOB/B einbezogen ist, sind wir verpflichtet, auch mit dem Nachunternehmer die Geltung der VOB/B zu vereinbaren.


D. Schlussbestimmungen

1. Die auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen getätigten Vertragsabschlüsse unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung insbesondere des UN – Kaufrechts ist ausgeschlossen.


2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unseren Vertragsabschlüssen mit Kaufleuten richtet sich nach unserem Geschäftssitz. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden einhergehend mit dem Vertragsabschluss getroffen werden, sind in dem Vertrag, den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie einer von uns etwaige erteilten Auftragsbestätigung bzw. einem von uns abgegebenen Angebot schriftlich niedergelegt (widerlegliche Vermutung).


AGB der LebensArt Sabine Schweighöfer & Gudula Starý GbR, 85356 Freising für den Warenverkauf und die Erbringung von Werksleistungen mit Geltung der VOB/B, Stand 10/2004